Hinweise des Nachlassgerichts
Erbausschlagung
Wenn Ihnen eine Erbschaft angefallen ist, die Sie nicht anehmen möchten, müssen Sie tätig werden. Wenn Sie keine Ausschlagungserklärung abgeben, nehmen Sie die Erbschaft mit allen Konsequenzen an. Bei der Erbausschlagung sind Frist einzuhalten und Formvorschriften zu beachten.
Alles was Sie zur Auschlagungserklärung beachten müssen, entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt zur Erbausschlagung.
Wie Sie dem Merkblatt entnehmen können, ist eine Möglichkeit zur Erbausschlagung die Abgabe einer selbstverfassten Ausschlagungserklärung mit öffentlich beglaubigter Unterschrift. Die Erklärung sollte selbstverständlich eindeutig formuliert sein. Hier finden Sie Formulierungsvorschläge für eine einfache Erbauschlagung, für eine Erbausschlagung mit minderjährigen Kindern und eine Erbausschlagung für den weiteren Elternteil, wenn ein Elternteil bereits für sich und die minderjährigen Kinder die Ausschlagung erklärt hat. Es handelt sich nicht um amtliche Vordrucke, sondern lediglich um Formulierungshilfen!
Optimiertes Erbscheinsverfahren: Erbschein 24
Im Mittelpunkt des Projekts steht das Ziel, Erbscheine zeitnah nach der Antragstellung zu erteilen und es den Antragstellerinnen und Antragstellern zu ersparen, das Nachlassgericht mehrfach aufsuchen zu müssen. Dies setzt voraus, dass alle notwendigen Erklärungen und Urkunden vorliegen und die Rechtslage eindeutig ist.
Weitere allgemeine Hinweise zum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz.
Das optimierte Erbscheinsverfahren "Erbschein 24" zielt nicht darauf ab, einen Erbschein sofort oder binnen 24 Stunden ab Antragstellung zu erteilen. Ziel ist es, die Laufzeit des Verfahrens weitmöglichst abzukürzen. Das bedeutet für den Antragsteller, dass eine gute Vorbereitung die zur Erteilung des Erbscheins benötigte Bearbeitungszeit merklich verringert, im besten Fall tatsächlich auf 24 Stunden oder weniger.
Bitte beachten Sie, dass ein wesentlicher Faktor bei der Bearbeitungszeit die Anhörungsfrist ist. Wenn ein Miterbe für alle anderen den Erbscheinsantrag stellt, sind regelmäßig die anderen Miterben zu diesem Antrag anzuhören, das heißt, ihnen wird eine Kopie des Erbscheinsantrages übersandt mit der Bitte um Stellungnahme. Die Stellungnahmefrist beträgt in der Regel 2 Wochen. Vor Ablauf dieser Frist wird der Antrag nicht weiter bearbeitet. Auf die Anhörung kann verzichtet werden, wenn die Miterben den Antragsteller bevollmächtigen. Ein Vordruck für eine solche Vollmacht erhalten sie hier als PDF-Formular.
Ebenso wichtig für die Straffung des zeitlichen Ablaufs ist die Angabe des Nachlasswertes. Die Angaben sind mit dem Antrag zu machen (und teilweise zu belegen, z.B. der Kontostand am Todestag durch Vorlage entsprechender Bankbescheinigungen). Nur wenn die Angaben zum Nachlasswert beanstandungsfrei bei der Antragstellung vorgelegt werden, kann der Erbschein ohne Verzögerung erteilt werden.
Testamente in amtliche Verwahrung geben
Wenn Sie ein Testament gemacht haben, erwarten Sie sicher, dass Ihr letzter Wille auch zum tragen kommt. Dafür muss Ihr Testament im Falle Ihres Versterbens auch den Erben und vor allem dem Nachlassgericht vorliegen. Sie können Ihr privatschriftlich verfasstes Testament zu Hause aufbewahren. Ob es dort aber im Fall der Fälle auch gefunden wird, ist unsicher.
Es besteht die Möglichkeit, Ihr Testament in die besondere amtliche Verwahrung zu geben. Ihr Testament wird in einem versiegelten Umschlag in einem Tresor verwahrt und im Falle Ihres Todes eröffnet, so dass die Beteiligten Kenntnis davon erlangen. Die Verwahrung des Testaments in dieser Form können Sie mit diesem Formular beantragen.
Vordrucke, Hinweisblätter und Formulierungshilfen für Sie
- Merkblatt zum Erbscheinsverfahren
- Datensammlung zum Erbscheinsantrag
- Vollmacht zur Vertretung im Nachlassverfahren
- Nachlassverzeichnis (NS32)
- Hinweise zum Erbschein 24
- Ausschlagung Muster Einzelperson volljährig
- Ausschlagung Muster Eltern(teil) mit minderjährigen Kindern
- Ausschlagung Muster weiterer gesetzlicher Vertreter für minderjährige Kinder
- Antrag auf Testamentsverwahrung