Betreuung und Vorsorgevollmacht
Wenn man in die Situation kommt, seine Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr selbstständig regeln zu können, kann es zu einer Betreuungsanordnung durch das Betreuungsgericht kommen.
Durch die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung soll die betroffene Person die erforderliche rechtliche Unterstützung erhalten, um nach ihren Möglichkeiten ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Der oder die Betreuer/in führt die Betreuung im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise zum Wohl der betroffenen Person. Wünsche und Vorstellungen der betroffenen Person sind bei der Betreuungsführung grundsätzlich zu achten.
Als Betreuer kommen vorrangig ehrenamtlich Engagierte in Betracht. Dies können u. a. Familienangehörige oder Freunde der betroffenen Person sein. Soweit keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht, wird die Betreuung in aller Regel durch einen Berufsbetreuer oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins geführt. Bei der Betreuerauswahl berücksichtigt das Betreuungsgericht den Wunsch der zu betreuenden Person.
Das Betreuungsgericht unterstützt und berät den rechtlichen Betreuer bei grundsätzlichen Fragen oder bedeutsamen Entscheidungen. Außerdem beaufsichtigt das Betreuungsgericht die Betreuungsführung.
Ratsuchende können sich an das zuständige Betreuungsgericht (in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; siehe hierzu auch § 272 FamFG), die für sie zuständige Betreuungsbehörde oder einen ortsansässigen Betreuungsverein wenden.
Auf die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person hat die bloße Betreuungsanordnung übrigens keinen Einfluss. Soweit ausnahmsweise erforderlich kann das Betreuungsgericht die Geschäftsfähigkeit durch einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt beschränken.
Auf der Homepage des Justizministeriums Rheinland-Pfalz und des Bundesministeriums der Justiz finden Sie weitere Informationen zum Betreuungsrecht sowie nützliche Vordrucke (u.a. auch zur Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung).
Von der Betreuung ist die sogenannte Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Eine solche kann nur erteilt werden, soweit die betroffene Person voll geschäftsfähig ist. Es macht also durchaus Sinn, sich möglichst frühzeitig mit diesem Thema zu befassen und ggfs. eine solche zu errichten.
Bei Vorliegen einer Vollmacht kommt es in der Regel nicht zu einer „gewöhnlichen“ Betreuungsanordnung. Bei nicht ordnungsgemäßer Vollmachtausübung kann sich jedoch das Erfordernis für eine sogenannte Kontrollbetreuung ergeben (siehe hierzu § 1815 Abs. 3 BGB).
Wer bevollmächtigt wird, entscheidet alleine die vorsorgende Person. Die Auswahl sollte auf eine vertrauenswürdige Person fallen, welche sich für die Bewältigung der auf sie zukommenden Aufgaben eignet.
Die Vorsorgevollmacht kann vollumfänglich erteilt werden oder sich auf einzelne Teilbereiche beschränken.
Die Vorsorgevollmacht kann von einem/einer Notar/in beurkundet oder privat erstellt werden. Eine private Vorsorgevollmacht sollte in jedem Fall (mindestens) schriftlich erklärt werden. Darüber hinaus ist auch eine Unterschriftsbeglaubigung sinnvoll. Wenden Sie sich hierfür bitte an die zuständige Betreuungsbehörde oder ein Notariat Ihrer Wahl.
Vollmachten zur Vertretung in Grundstücksangelegenheiten müssen mindestens öffentlich beglaubigt sein. Banken und Sparkassen erkennen neben einer notariellen Vorsorgevollmacht häufig nur bankinterne Formulare an. Im Zweifel sollte frühzeitig Rücksprache mit dem jeweiligen Kreditinstitut gehalten werden.
Auf der Homepage des Justizministeriums Rheinland-Pfalz und des Bundesministeriums der Justiz finden Sie weitere Informationen zum Betreuungsrecht sowie nützliche Vordrucke (u.a. auch zur Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung).